(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000 außer Kraft.
(3) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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