Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;
2. das Betreten;
3. das Befahren und Begehen mit Schiern und Schneeschuhen, ausgenommen das Variantenschifahren oder -snowboarden;
4. das Erhalten und Freischneiden von markierten Wanderwegen und Jagdsteigen;
5. die Errichtung und Erhaltung von Sprengseilbahnen sowie das Absprengen von Lawinen zur Absicherung der Seilbahn- und Pistenanlagen im Bereich des Frauenkars;
6. die Ausübung der Weiderechte samt verbundener Nebenrechte entsprechend den gültigen Regulierungsurkunden;
7. die Entnahme einzelner Baumstämme zur Gewinnung von Heizmaterial für bestehende Almhütten und Jagdhütten und zur Instandhaltung bzw. für den Ersatz bestehender Alm- und Jagdeinrichtungen im unbedingt notwendigen Ausmaß;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Abschuss von Raufußhühnern; in Waldgebieten jedoch der Abschuss von nicht mehr als drei Birkhähnen innerhalb von zwei Jahren beim Nachweis von mindestens vier Birkhähnen auf einem Balzplatz;
9. die Errichtung und Erhaltung jagdlicher Einrichtungen;
10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
11. die Nutzung bestehender Quellen;
12. die Wiederherstellung und Instandhaltung von Almeinrichtungen im Rahmen bestehender Weiderechte;
13. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken sowie Zu- und Umbauten an der bestehenden Purgstall-Jagdhütte und deren Ersatz im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang;
14. die Errichtung und Instandhaltung von Weidezäunen im Rahmen der üblichen Weidenutzung sowie die Kennzeichnung von Raufußhuhn-Schutzzonen;
15. das Landen und Starten sowie das Überfliegen des Gebietes - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, Materialflüge im Zuge der erlaubten alm- und jagdwirtschaftlichen Nutzung und für Vermessungs- und Luftbildflüge sowie mit Segelflugzeugen.
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