LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

V Naturschutzgebiet "Richterbergau" in Liebenau

In Kraft seit 26. Oktober 2000
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;

2. das Betreten sowie die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Plan „Naturschutzgebiet

Richterbergau“ in Liebenau

Anl. 1