Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
2. das Betreten sowie die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.