Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
2. das Betreten sowie die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
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