LandesrechtOberösterreichVerordnungenV geschützter Landschaftsteil Teil des Pfarrerhölzls in Hohenzell

V geschützter Landschaftsteil Teil des Pfarrerhölzls in Hohenzell

In Kraft seit 29. April 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell, politischer Bezirk Ried im Innkreis, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 10 Oö. NSchG 1995.

(2) Der geschützte Landschaftsteil umfasst die Grundstücke Nr. 668, 669, einen 10 m breiten Streifen des Grundstücks Nr. 653, der an das Grundstück Nr. 668 angrenzt sowie jenen Teil des Grundstücks Nr. 2315 (Wegparzelle), der durch die gedachte Linie zwischen dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 669 und dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 668 begrenzt wird, alle KG. Gonetsreith.

(3) In der Anlage ist die Grenze des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.

§ 2

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung der Laubbäume;

2. das Anpflanzen von standortfremden Gehölzen;

3. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern;

4. die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen;

5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser, ausgenommen notwendige Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen;

7. die Errichtung und Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anlage

Plan Geschützter Landschaftsteil

"Pfarrerhölzl" in Hohenzell

Anlage_Pfarrerhoelzl_36_2000.jpg