§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. Die forstwirtschaftliche Nutzung der Laubbäume;
2. das Anpflanzen von standortfremden Gehölzen;
3. der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern;
4. die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen;
5. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
6. die ober- und unterirdische Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser, ausgenommen notwendige Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen;
7. die Errichtung und Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt.
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