§ 1
(1) Ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell, politischer Bezirk Ried im Innkreis, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 10 Oö. NSchG 1995.
(2) Der geschützte Landschaftsteil umfasst die Grundstücke Nr. 668, 669, einen 10 m breiten Streifen des Grundstücks Nr. 653, der an das Grundstück Nr. 668 angrenzt sowie jenen Teil des Grundstücks Nr. 2315 (Wegparzelle), der durch die gedachte Linie zwischen dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 669 und dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 668 begrenzt wird, alle KG. Gonetsreith.
(3) In der Anlage ist die Grenze des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
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