LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Pleschinger Austernbank" in Steyregg

V Naturschutzgebiet "Pleschinger Austernbank" in Steyregg

In Kraft seit 26. November 1998
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Pleschinger Austernbank“ in der Stadtgemeinde Steyregg, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:1.848 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der verschiedenen Sukzessionsstadien im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte;

3. das Betreten mit Ausnahme der durch die Naturschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnenden Bereiche;

4. die Einrichtung von Dauerprobeflächen, Probeentnahmestellen sowie die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

5. das Aufstellen von Informationstafeln und die Anlage eines Lehrpfades im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan Naturschutzgebiet Pleschinger Austernbank

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  89/1998 )