Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der verschiedenen Sukzessionsstadien im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte;
3. das Betreten mit Ausnahme der durch die Naturschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnenden Bereiche;
4. die Einrichtung von Dauerprobeflächen, Probeentnahmestellen sowie die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
5. das Aufstellen von Informationstafeln und die Anlage eines Lehrpfades im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise