Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
§ 2 § 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke;
b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen;
d) das Ausbringen von Düngemitteln;
e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;
f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen;
i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan des Landschaftsschutzgebietes Fasanenau
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1994 )