LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Fasanenau" in Vöcklabruck

V Landschaftsschutzgebiet "Fasanenau" in Vöcklabruck

In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke;

b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;

c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen;

d) das Ausbringen von Düngemitteln;

e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;

f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen;

i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Landschaftsschutzgebietes Fasanenau

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  48/1994 )