Vorwort
(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke;
b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen;
d) das Ausbringen von Düngemitteln;
e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;
f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen;
i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Plan des Landschaftsschutzgebietes Fasanenau
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1994 )