Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke;
b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen;
d) das Ausbringen von Düngemitteln;
e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;
f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen;
i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.
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