(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
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