LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun

Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil der Koppentraun.

§ 2

§ 2

Beschränkungen

(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist nur in der gewerbsmäßigen Ausübung und im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet.

(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul- und Universitätssportes verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 2 beschränkt.

(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist alljährlich zu folgenden Zeiten zulässig:

Vom 1. 4. bis 20. 5. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

vom 21. 5. bis 20. 7. von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

vom 21. 7. bis 1. 9. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

vom 2. 9. bis 31. 3. von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

§ 3

§ 3

Ausnahmen

Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich sowie bei behördlichen Schiffsführerprüfungen verwendet werden.

§ 4

§ 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

§ 5

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.