§ 2
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist nur in der gewerbsmäßigen Ausübung und im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul- und Universitätssportes verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 2 beschränkt.
(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist alljährlich zu folgenden Zeiten zulässig:
Vom 1. 4. bis 20. 5. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
vom 21. 5. bis 20. 7. von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
vom 21. 7. bis 1. 9. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
vom 2. 9. bis 31. 3. von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
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