§ 3
Ausnahmen
Die Beschränkungen des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich sowie bei behördlichen Schiffsführerprüfungen verwendet werden.
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