Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutze des Grundwasservorkommens im Bereich der Marktgemeinde Königswiesen zwischen dem Hindberg und dem Numberg für eine zukünftige Trinkwasser- und Nutzwassergewinnung wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt beim südlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 3764/1 (Große Naarn), Katastralgemeinde (KG.) Mötlas. Von dort weg verläuft die Schongebietsgrenze wie folgt:
a) in der KG. Mötlas:
Vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3764/1 (Große Naarn) verläuft die Schongebietsgrenze bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 3764/1 (Große Naarn), 2985 und 3738/1 (B 124 Königswiesener Straße). Dort zweigt die Schongebietsgrenze von der Großen Naarn ab und führt entlang der gemeinsamen Grundgrenze des Gst.Nr. 3738/1 mit den Gst.Nr. 2985 und 3751 bis zum gemeinsamen Eckpunkt des Gst.Nr. 2995 mit den Weggrundstücken Nr. 3738/1 (B 124 Königswiesener Straße) und 3751 (Güterweg). Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3751 bis zu dessen südlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 3540 und der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 3753 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Weggrundstückes; dies ist gleichzeitig der nördlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3432, KG. Mönchdorf.
b) in der KG. Mönchdorf:
Vom nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3432 bilden die gemeinsamen Grundgrenzen des Gst.Nr. 2719 mit 3432, weiters 2719 mit 2739, 2720 mit 2739, .86/1 mit 2739, .86/1 mit 2738, 2736 mit 2738, 2754 mit 2738, 2754 mit 2758, 2754 mit 2756, 2732 mit 2756, 2662 mit 2645/2, die Schongebietsgrenze. Vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2662 wird das Weggrundstück Nr. 3427/2 am kürzesten Weg bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2647 gequert und die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Gst.Nr. 2647 und 2649/2 bis sie auf das Weggrundstück Nr. 3438 trifft. Von hier führt die Schongebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3438 bis zur B 124 Königswiesener Straße (Weggrundstück Nr. 3376/1), das ist der südwestlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 366/2. Dort wird die B 124 geradlinig bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 3376/1, 374/1 und 366/1 gequert. Weiters wird die Schongebietsgrenze von den gemeinsamen Grundgrenzen der Gst.Nr. 374/1 mit 366/1, 370/1 mit 366/1, 370/1 mit 3377, 369 mit 3377, 368 mit 3377, 370/2 mit 3377 (Weg), 364 mit 3377, 353 mit 3377, 350/2 mit 3377, 350/1 mit 3377 und 339 mit 3377 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 339 gebildet. Dort wird das Weggrundstück Nr. 3376/2 geradlinig bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 334, 335, 346 und 3376/2 gequert, und die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der gemeinsamen Grenzen der Gst.Nr. 335 mit 3376/2, 334 mit 3376/2, 334 mit 526, 549 mit 526, 549 mit 528, 549 mit 547, 549 mit 544, 549 mit 605, 553 mit 605, 553 mit 603, 553 mit 594, 553 mit 592, 553 mit 597, 589 mit 597, 589 mit 586/2, 562 mit 586/2 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 562, 586/2 und 3375 (Weg), wo das Weggrundstück Nr. 3375 auf dem kürzesten Weg bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 561, 567 und 3375 (Weg) gequert wird. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der gemeinsamen Grundgrenzen der Gst.Nr. 567 mit 3375, 568 mit 3375, 573 mit 3375, 586/3 mit 3375, 586/3 mit 586/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 582, 586/3, 586/1 und 1985/1; letzteres Grundstück wird in westlicher Richtung geradlinig bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1981 gequert und die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der gemeinsamen Grenze des Gst.Nr. 1985/1 mit 1981, weiters 1985/1 mit 1971, 1985/1 mit 1967, 1965 mit 1967 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 1965, 1967 und 1966. Dort werden das Gst.Nr. 1966 und das Weggrundstück Nr. 3410 in südwestlicher Richtung in gerader Linie bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 3410, 1945/1 und 1943/2 gequert. Von dort weg bilden die gemeinsamen Grenzen des Gst.Nr. 1943/2 mit 3410 (Weg), 1943/2 mit 1945/3 (Weg), 1945/1 mit 1945/3, 1946 mit 1945/3, 2130 mit 1945/3, 2201 mit 1945/3 die Schongebietsgrenze bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1945/3. Von dort weg führt die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenzen der Gst.Nr. 2201, 2140/3 und neuerlich 2201 sowie der südwestlichen Grenze des Gst.Nr. 2237 bis zu dessen westlichstem Eckpunkt; weiter flußaufwärts entlang der Großen Naarn an den südöstlichen bzw. südlichen Grenzen der Bachgrundstücke Nr. 3437/3, 3437/2 und 3437/1 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, womit gleichzeitig der Ausgangspunkt erreicht ist.
§ 3
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Massenrohstoffen (wie z.B. Steine, Kies, Sand), ausgenommen für den land- und fortwirtschaftlichen Eigenbedarf;
b) die Lagerung von grundwassergefährdenden Abfällen jeglicher Art, sofern durch die Art der Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu befürchten ist, einschließlich radioaktiver Substanzen;
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung; bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist; die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben; Senkgruben, die nicht größer sind, als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;
d) das Versickernlassen und die Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmepumpen;
e) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen Stoffe in Mengen verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;
f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit richtet sich nach dem Anhang B zum Wasserrechtsgesetz 1959;
g) die Errichtung von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, i. d.g.F.;
h) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, sowie Straßen, Fahrtwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze und die Errichtung von Forststraßen;
i) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind bzw. die einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dienen;
j) wasserbauliche Maßnahmen, wie z.B. Schutz- oder Regulierungsbauwerke, Versickerungsanlagen oder Bewässerungsanlagen sowie Fischteichanlagen.
§ 4
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen, soweit sie nicht gemäß § 3 lit. g bewilligungspflichtig sind;
c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne diese Anlagen nicht unter die Bestimmung des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;
e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;
f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;
g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.
§ 5
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie beim Marktgemeindeamt Königswiesen ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anl. 1
Anlage
Plan Schongebiet Königswiesen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 47/1991 )