LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet Sauwald in Engelhartszell, Kopfing

V Grundwasserschongebiet Sauwald in Engelhartszell, Kopfing

In Kraft seit 20. Dezember 1990
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen sowie in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Südosten des Schongebietes im Bereich der Katastralgemeinde (KG.) Neukirchendorf; den Ausgangspunkt bildet der südwestlichste Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 1558/1, von wo aus die Schongebietsgrenze wie folgt verläuft:

a) in der KG. Neukirchendorf:

Vom Ausgangspunkt verläuft die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenzen der Gst.Nr. 1558/1 und 1558/2 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort quert die Schongebietsgrenze das Gst.Nr. 1550 in gedachter gerader Linie bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1556. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des Gst.Nr. 1556 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird das Gst.Nr. 1550 in gedachter gerader Linie bis zu dessen südlichstem Eckpunkt gequert. Von dort führt die Schongebietsgrenze in gedachter gerader Linie bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1682/1 und folgt weiter der östlichen Grenze des Gst.Nr. 1683 bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 1684 bis zu dessen südlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 3476/1 (B 136 Sauwaldstraße) geradlinig bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1701 gequert wird; weiter entlang der nördlichen Grenzen der Gst.Nr. 1701 und 1713 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der östlichen bzw. südlichen Grenzen der Gst.Nr. 1713, 1702, 1699, 1686/1, 1695/2, 1694/1, 1694/2, 1689/6, 1691 und 2571/1 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3484 geradlinig bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2572/2 gequert wird; weiter entlang der westlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3484 bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2606; weiter entlang der Nordgrenze der Gst.Nr. 2654/2 und 2646; weiter entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 2649 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Ostgrenzen der Gst.Nr. 2648, 2640, 2639, 2631, 2622, 2621, 2662, 2667, 2668, 2673, 2674, 2678, 2680/2, 2680/1 und 2693 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3463/4 geradlinig bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2691 gequert wird. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der nördlichen Grenzen der Gst.Nr. 2691 und 2697/2 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes;

weiter entlang der Ostgrenzen der Gst.Nr. 2697/2, 2704, 2705, 2719, 2720/2, bzw. entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes;

weiter entlang der Ostgrenzen der Gst.Nr. 2725/1 und 2726/1 und in weiterer Folge entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. 2734, der Nord- und Ostgrenzen der Gst.Nr. 2733 und 2732 sowie der Ostgrenzen der Gst.Nr. 2760 und 2759 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3517 geradlinig bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2763 gequert wird. Die Schongebietsgrenze folgt den Nordgrenzen der Gst.Nr. 2761/2, 2765, 2771, 2774, 2784, 2787, 2797 und 2798 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 2798 bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt. Die Schongebietsgrenze verläuft in weiterer Folge entlang der Nordgrenze des Bachgrundstückes Nr. 3527 (Tiefenbach) bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 472; weiter entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 472, 473 und 527/1 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3674, von dort weiter entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 3667 und 3663 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 3651 bis zu dem dem südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3643 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 3651 zum zuletzt genannten Punkt geradlinig gequert. Vom südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3643 führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Gst.Nr. 3643 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 3644 geradlinig bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3642 gequert wird; weiter entlang der Südgrenzen der Gst.Nr. 3642, 3645, 3641 und 3639 bis zu dem dem südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3628 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 3637 zum zuletzt genannten Punkt geradlinig gequert. Die Schongebietsgrenze führt vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3628 entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes und der Südgrenze des Gst.Nr. 3624 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 797/8; weiter entlang der Ost- bzw. Nordgrenzen der Gst.Nr. 797/8, 797/4, 1122, 1124 und 1125 bis zum nördlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes; von dort weiter entlang der Ost- bzw. Südgrenzen der Gst.Nr. 1166, 1161 und 1158 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird das Weggrundstück Nr. 3475/1 geradlinig bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1156 gequert. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der südlichen Grenzen der Gst.Nr. 1159, 1177/3, 1178 und 1180 sowie der Westgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1432, KG. Altendorf.

b) in der KG. Altendorf:

Vom südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1432 wird dieses Weggrundstück geradlinig zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 920/1 gequert. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenzen des Gst.Nr. 920/1, des Weggrundstückes Nr. 1464 sowie der Gst.Nr. 920/2 und 912 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 914 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Gst.Nr. 661 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der südwestlichen Grenzen der Gst.Nr. 660, 657, 616, 615, 614, 592, 593 und 595/1 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 595/2, 590, 589, 588, 586/2, 585, 584, 583, 581, 580, 579, 578, 577, 574, 573, 572 und 571 bis zum westlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 570 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der westlichen bzw. nördlichen Grenzen der Gst.Nr. 538/1, 517/4, 517/5, 526, 517/8, 525/3, 524/2 und 523/2 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der südwestlichen Grenze des Gst.Nr. 529/1 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt; dort wird das Straßengrundstück Nr. 1431/1 (B 136 Sauwaldstraße) auf dem kürzesten Weg zu dem auf der Nordgrenze des genannten Straßengrundstückes gegenüberliegenden Punkt gequert. Die Schongebietsgrenze führt von dort entlang der Nordgrenze des Straßengrundstückes Nr. 1431/1 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1440; weiter entlang der Ostgrenze dieses Weggrundstückes bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 428; von dort weiter entlang der südlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Gst.Nr. 381, 377/2 und 375/2 bis zu dessen nordwestlichstem Eckpunkt; dort wird das Gst.Nr. 375/1 in gedachter gerader Linie bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes gequert und die Schongebietsgrenze folgt weiter der Westgrenze des Gst.Nr. 375/2 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der nördlichen Grenzen der Gst.Nr. 1097/1, 1097/2 und 1094; weiter entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 1458/1 (Leithenbach) bis zu dessen östlichstem Eckpunkt; weiter entlang der westlichen Grenzen der Gst.Nr. 1068, 1067, 1082/4, 1082/3, 1082/2, 1082/1, 1104 und 1105/2 bis zum westlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort weiter entlang der Südostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1429 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1284; weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1422 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des genannten Weggrundstückes, von wo aus die Schongebietsgrenze weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 1280 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes führt. Der letztgenannte Punkt ist gleichzeitig der südlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 34, KG. Aschenberg.

c) in der KG. Aschenberg:

Vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 34 wird in gedachter gerader Linie über die Gst.Nr. 34, 368/1, 366, 362 und 2403 der südlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 352/1 erreicht. Die Schongebietsgrenze folgt den Westgrenzen der Gst.Nr. 352/1, 352/2 und 347 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird in gedachter gerader Linie über die Gst.Nr. 340 und 338 der südlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 336 erreicht. Die Schongebietsgrenze folgt den Westgrenzen der Gst.Nr. 335, 334, 330, 328, 320/3, 320/2, 320/1, 318, 317, 316, 315, 314, 313, 312, 311, 310/2, 446, 447, 452, 453, 301/1, 300, 296, 295 und 464 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort wird das Weggrundstück Nr. 2412 geradlinig zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 480 gequert. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der Ostgrenze des Gst.Nr. 480 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt, quert dort auf dem kürzesten Weg den Mühlbach bis zur Südgrenze des Gst.Nr. 476 und führt weiter entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt; dort wird der Kösselbach (Gst.Nr. 2473/1, KG. Aschenberg, Gst.Nr. 1945, KG. Ginzlsdorf) in gerader Linie zum südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1909/5, KG. Ginzlsdorf, gequert.

d) in der KG. Ginzlsdorf:

Vom südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1909/5 verläuft die Schongebietsgrenze entlang der südöstlichen Grenze des zuletzt genannten Weggrundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1284; von dort weiter entlang der nordöstlichen Grenzen der Gst.Nr. 1284 und 1288 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der nordöstlichen Grenzen der Gst.Nr. 1291/2, 1291/3, 1291/4, 1291/5, 1291/6, 1291/7, 1291/8, 1291/9 und 1297 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Dort wird der Kösselbach (Gst.Nr. 1948/1) auf dem kürzesten Weg bis zu dessen Südgrenze gequert. Die Schongebietsgrenze folgt der südlichen Grenze des Gst.Nr. 1948/1 (Kösselbach) bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1457/1, quert dort das Gst.Nr. 1948/1 (Kösselbach) geradlinig bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1431/2 und folgt weiter den westlichen Grenzen der Gst.Nr. 1431/2, 1431/1, 1430/2 und 1430/1 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, quert dort geradlinig das Weggrundstück Nr. 1909/2 bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1390/2 und folgt der Westgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen nordwestlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 1909/1 geradlinig zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1390/1 gequert wird. Die Schongebietsgrenze folgt weiter den südwestlichen Grenzen der Gst.Nr. 1389/24, 1389/25, 1389/26, 1389/28, 1389/30, 1389/31, 1370, 1368, 1369, 949, 948, 941, 940, 935, 934, 929, 928, 923 und 1389/1 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo die Schongebietsgrenze geradlinig das Weggrundstück Nr. 921 zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 911 quert und in der Folge entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 1389/9 und 892 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes führt.

e) in der KG. Vichtenstein:

Vom nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 892, KG. Ginzlsdorf, führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 959/2 bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt; von dort weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1699/1 bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 981; weiter entlang der Südgrenzen der Gst.Nr. 983/1 und 980 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der westlichen Grenzen der Gst.Nr. 979, 1022/1, 1022/3 und 1035 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Gst.Nr. 1582 geradlinig zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1040 gequert wird. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang einer gedachten geraden Linie über das Gst.Nr. 1039 bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1038; weiter entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 1038, 1031/1, 912, 911 und 953/1 bis zum westlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Südgrenzen des Weggrundstückes Nr. 1574 und des Gst.Nr. 952 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1585/1 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 1571/2 geradlinig zum südöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1569/1 gequert wird. Die Schongebietsgrenze folgt der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1569/1 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; weiter entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1698/1 (Bezirksstraße) bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 943/2; dort wird das Weggrundstück Nr. 1698/1 geradlinig zum südöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1564/1 gequert und die Schongebietsgrenze folgt der Ostgrenze des letztgenannten Weggrundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/7, führt weiter entlang der südlichen Grenze des Gst.Nr. 931/18 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1556/2 (Bezirksstraße) gebildet und verläuft bis züm östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 728/1; dieser Punkt ist gleichzeitig der nördlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 280/6, KG. Stadl.

f) in der KG. Stadl:

Vom nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 280/6 verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1191/3 (Bezirksstraße) bis zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1202/1 (Güterweg) und folgt von dort der Südwestgrenze bzw. Westgrenze des letztgenannten Weggrundstückes bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 252. Dabei werden die westlichen Abzweigungen dieses Güterweges zwischen den Gst.Nr. 280/6 und 768, zwischen den Gst.Nr. 765 und 280/29 und zwischen den Gst.Nr. 772/3 und 772/2 jeweils in gedachter gerader Fortsetzung der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1202/1 gequert. Vom südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 252 führt die Schongebietsgrenze entlang der südlichen bzw. östlichen Grenzen der Gst.Nr. 252, 250, 249 und 248 und in weiterer Folge entlang der östlichen Grenzen der Gst.Nr. 247 und 280/6 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 280/27; dort werden das Gst.Nr. 280/6 und das Weggrundstück Nr. 1190/5 geradlinig bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 279 gequert und die Schongebietsgrenze folgt der nördlichen Grenze des Gst.Nr. 32 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 33/1; dort wird das Gst.Nr. 36/1 geradlinig bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 40/1 gequert. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der südlichen bzw. westlichen Grenzen der Gst.Nr. 40/1, 48/2, 51, 55, 56 und 59 bis zum westlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der westlichen Grenze des Gst.Nr. 60 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 69; dort wird das Gst.Nr. 69 geradlinig bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 71 gequert und die Schongebietsgrenze folgt der östlichen Grenze des Gst.Nr. 71 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Gst.Nr. 69 und das Weggrundstück Nr. 1217 (Bezirksstraße) geradlinig bis zum östlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1188/2 gequert werden; weiter entlang der östlichen Grenzen der Gst.Nr. 89, 95, 91, 92, 94, 108/3 und 125 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird das Gst.Nr. 126/1 bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 126/10 geradlinig gequert und die Schongebietsgrenze folgt von dort der südlichen Grenze des Gst.Nr. 126/10 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Dies ist gleichzeitig der westlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1954, KG. Ginzlsdorf.

g) in der KG. Ginzlsdorf:

Vom westlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1954 folgt die Schongebietsgrenze der südlichen Grenze dieses Weggrundstückes bis zum südlichsten Eckpunkt; weiter entlang der östlichen Grenzen der Gst.Nr. 1559/1, 1557/1 und 1557/2 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 1557/2, der Südostgrenze des Gst.Nr. 1554/1 sowie der Ostgrenze des Gst.Nr. 1556/34 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der östlichen Grenzen der Gst.Nr. 1556/5, 1556/6, 1556/7, 1556/8, 1556/9, 1556/10, 1556/11 und 1556/12 bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1558/19. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der Nord- bzw. Ostgrenze der Gst.Nr. 1556/14 und 1639 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, quert dort geradlinig das Gst.Nr. 1649 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1653 und folgt den südlichen Grenzen der Gst.Nr. 1652, 1657, 1658 und 1538 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Die Schongebietsgrenze quert dort das Weggrundstück Nr. 1953 auf dem kürzesten Weg bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1526/1, folgt der Ostgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit dem Gst.Nr. 1691 und dem Weggrundstück Nr. 1905, quert dort geradlinig das Weggrundstück Nr. 1905 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1525, folgt der südöstlichen Grenze des Gst.Nr. 1670 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Ginzlsdorf und Aschenberg und in weiterer Folge von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Ginzlsdorf und Neukirchendorf bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1882/2 gebildet. Dies ist gleichzeitig der südwestlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 1558/1, KG. Neukirchendorf, womit wieder der Ausgangspunkt erreicht ist.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) der Abbau von Massenrohstoffen (wie z.B. Lehm, Kies, Sand), ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf;

b) die Lagerung von grundwassergefährdenden Abfällen jeglicher Art, sofern durch die Art der Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu befürchten ist;

c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung; bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist; die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben; Senkgruben, die nicht größer sind, als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;

d) das Versickernlassen und die Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmepumpen mit einer Erschließungstiefe von mehr als 2 m;

e) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen Stoffe in Mengen verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;

f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit richtet sich nach dem Anhang B zum Wasserrechtsgesetz 1959;

g) die Errichtung von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, i. d.g.F.;

h) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, sowie von Straßen, Fahrtwegen, Schleppliften, Park- und Campingplätzen und die Errichtung von Forststraßen;

i) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 5 m unter Gelände reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind bzw. die einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dienen;

j) wasserbauliche Maßnahmen, wie z.B. Schutz- und Regulierungsbauwerke, Versickerungsanlagen oder Bewässerungsanlagen sowie Fischteichanlagen.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

b) die Herstellung oder Umlegung von Schienenwegen, soweit sie nicht gemäß § 3 lit. g bewilligungspflichtig sind;

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne diese Anlagen nicht unter die Bestimmung des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;

e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;

f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus, unter Einsatz chemischer Mittel;

g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.

§ 5

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding, bei den Marktgemeindeämtern Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen, sowie bei den Gemeindeämtern St. Roman und Vichtenstein ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 6

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Anl. 1

Anlage

Plan Schongebiet Sauwald

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 92/1990 )