§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding, bei den Marktgemeindeämtern Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen, sowie bei den Gemeindeämtern St. Roman und Vichtenstein ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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