§ 1
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen sowie in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
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