Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt wird - unbeschadet bestehender Rechte - in der Stadtgemeinde Schwanenstadt und in den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt in der Katastralgemeinde (KG.) Oberndorf beim östlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 639/5 (Hochwasserversickerungs-Schottergrube des "Wasserverbandes Hochwasserschutz Großraum Schwanenstadt") und verläuft wie folgt:
a) in der KG. Oberndorf:
Vom östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 639/5 (Ausgangspunkt) führt die Schongebietsgrenze in südwestlicher Richtung zunächst entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. 646/2, in der Folge entlang der Nord-, West- und Südgrenze des Gst.Nr. 1852/3 bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 639/1. An dieser Stelle wird der Schwanenbach an der gemeinsamen Grenze zwischen den Gst.Nr. 1892/4 und 1926 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2870, KG. Redlham, gequert und die Schongebietsgrenze verläuft weiter wie folgt:
b) in der KG. Redlham:
Die Schongebietsgrenze verläuft vom nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 2870 entlang der Ostgrenze dieses Grundstückes bis zu dessen östlichstem Eckpunkt; von dort entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes und der Südgrenzen der Gst.Nr. 3014/2 und 3014/1 bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3015; weiter entlang der Ostgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 3015. Die Schongebietsgrenze folgt von hier in nordwestlicher Richtung der gemeinsamen Grenze zwischen dem Gst.Nr. 3015 und dem Weggrundstück Nr. 3009 auf eine Länge von 40 m. Von diesem Punkt wird in gedachter gerader Linie der östlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 3019 erreicht. Die Schongebietsgrenze folgt von dort der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 3009 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Süd- bzw. Westgrenze des Gst.Nr. 3001 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt, der gleichzeitig der südlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 1015, KG. Pühret, ist.
c) in der KG. Pühret:
Vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1015 verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 2031/1 bis zu dem dem östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 963 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt, von wo die Schongebietsgrenze das Weggrundstück Nr. 2031/1 bis zum zuletzt genannten Punkt auf dem kürzesten Weg quert und weiter entlang der nördlichen Grenzen der Gst.Nr. 968 und 965 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes führt; von dort weiter entlang der Westgrenze des Gst.Nr. 759 bis zu dessen südlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Südgrenzen des Weggrundstückes Nr. 2022/4 und der Gst.Nr. 761, 747, 742, 745, 739, 728 und 723 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 722/2 bis zu dessen nordwestlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 2022/1 (Kaiserschützenstraße) auf dem kürzesten Weg bis zur Nordgrenze des genannten Weggrundstückes gequert wird; von dort weiter in westliche Richtung entlang der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 2022/1 bis zu dessen nordwestlichstem Eckpunkt, der gleichzeitig der südlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 148, KG. Oberndorf, ist. Vom südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 148, KG. Oberndorf, folgt die Schongebietsgrenze zunächst der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Oberndorf und Pühret und in weiterer Folge der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Oberndorf und Rutzenham bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1031, KG. Rutzenham.
d) in der KG. Rutzenham:
Vom nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1031 führt die Schongebietsgrenze entlang der Süd- bzw. Westgrenzen der Gst.Nr. 1035/3, 1069, 1073, 1070, 1103, 1105, 1106/1, 81/1, 1106/2, 1108/2, 1108/3, 1109, 1378/1, 1110, 1111, 1122, 1121, 906, 905, 903, 853, 852 und 840/2 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 840/2, 844 und 845; von dort weiter entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 844 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 846. Die Schongebietsgrenze folgt weiter der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1368 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 838, von wo das Weggrundstück Nr. 1370 geradlinig zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 837 gequert wird; weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 1370 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der Südgrenze der Weggrundstücke Nr. 1361/1 und 1384 (Schwanenbachstraße) bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 359, wo das Weggrundstück Nr. 1384 geradlinig zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 381/2 gequert wird. Die Schongebietsgrenze folgt von dort den Ostgrenzen der Weggrundstücke Nr. 1357 und 1360 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze zunächst von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Rutzenham und Atzbach, in weiterer Folge von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Rutzenham und Pitzenberg gebildet, bis der nordwestlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 233/3 (Bezirksstraße) erreicht wird. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 233/3 bis zu dessen südlichstem Eckpunkt; dieser ist gleichzeitig der nördlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 1946, KG. Pitzenberg.
e) in der KG. Pitzenberg:
Vom nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1946 folgt die Schongebietsgrenze in südliche Richtung der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Rutzenham und Pitzenberg bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1965. Vom südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1965 führt die Schongebietsgrenze entlang der Nordgrenzen der Gst.Nr. 1966 und 1968 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort weiter entlang der West- bzw. Südgrenze des Gst.Nr. 1970 bis zu dessen östlichstem Eckpunkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 1977 geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1978 gequert und die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1668/2; weiter entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des Gst.Nr. 1668/2 bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt. Dort wird das Weggrundstück Nr. 1714/2 auf dem kürzesten Weg bis zur Südgrenze dieses Weggrundstückes gequert und verläuft die Schongebietsgrenze weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1714/2 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 1685. Dieser Punkt ist gleichzeitig der nordwestlichste Eckpunkt des Gst.Nr. 520, KG. Oberndorf.
f) in der KG. Oberndorf:
Die Schongebietsgrenze führt vom nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 520 entlang der Westgrenze dieses Grundstückes, weiter entlang der West- bzw. Südgrenze des Gst.Nr. 519 und der Südgrenzen der Gst.Nr. 523, 525, 531, 530/3, 532, 492/2, 480, 478, 553, 475, 557/2, 558/1 und 557/3 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 472; weiter entlang der Ostgrenzen der Gst.Nr. 472 und 471/1 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Dort wird das Weggrundstück Nr. 1844/1 (Lebertshamerstraße) geradlinig bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 466 gequert und die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1844/1 bis zu dessen östlichstem Eckpunkt; von dort weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1845/1 (Atzbacherstraße) bis zum östlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1851; von dort weiter entlang der südöstlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1851 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 646/1; schließlich wird entlang der Westgrenze des Gst.Nr. 646/1 der Ausgangspunkt am südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes erreicht.
§ 3
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Massenrohstoffen (wie z.B. Lehm, Kies, Sand), ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf;
b) die Lagerung von grundwassergefährdenden Abfällen jeglicher Art;
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung; bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist; die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge über 200 l gegeben; Senkgruben, die nicht größer sind, als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;
d) die Versickerung oder Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen und Erdsondenwärmepumpen;
e) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen Stoffe in Mengen verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;
f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit richtet sich nach dem Anhang B zum Wasserrechtsgesetz 1959;
g) wasserbauliche Maßnahmen, wie z.B. Schutz- und Regulierungsbauwerke, Versickerungs- oder Bewässerungsanlagen, Fischteichanlagen;
h) Eingriffe, die eine Tiefe von 5 m überschreiten, sofern sie nicht einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dienen.
§ 4
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen und Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen;
c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, sofern die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;
e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;
f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus, unter Einsatz chemischer Mittel;
g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.
§ 5
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt Schwanenstadt und den Gemeindeämtern Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Anl. 1
Anlage
Plan Grundwasserschongebiet "Brunnen Winkl" Schwanenstadt
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 79/1990 )