§ 1
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt wird - unbeschadet bestehender Rechte - in der Stadtgemeinde Schwanenstadt und in den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
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