§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt Schwanenstadt und den Gemeindeämtern Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise