LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

In Kraft seit 03. Juli 1986
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§ 1

§ 1

Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten

1. zur Ausübung des Einzelhandels mit Reise- und Ausflugsbedarfsartikeln, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren

a) im Ortsgebiet der gemäß dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannten Kurorte,

b) im Ortsgebiet der Gemeinden, die von einer Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet gemäß dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 erfaßt sind; dies gilt nicht für Gemeinden mit dem Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde;

2. zur Ausübung des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfes in Gemeinden mit weniger als 3.500 Einwohnern.

§ 2

§ 2

Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt

a) für die Ausübung der im § 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt vom 1. Mai bis 30. September und im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen am Fronleichnamstag eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

b) anläßlich von Firmungen an Sonntagen und Feiertagen in den Firmungsorten, mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels, für die Ausübung der im § 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten zuzüglich der Ausübung des Einzelhandels mit üblichen Firmungsgeschenken eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 3

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.