§ 2
Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt
a) für die Ausübung der im § 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt vom 1. Mai bis 30. September und im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen am Fronleichnamstag eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
b) anläßlich von Firmungen an Sonntagen und Feiertagen in den Firmungsorten, mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels, für die Ausübung der im § 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten zuzüglich der Ausübung des Einzelhandels mit üblichen Firmungsgeschenken eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
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