§ 1
Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten
1. zur Ausübung des Einzelhandels mit Reise- und Ausflugsbedarfsartikeln, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren
a) im Ortsgebiet der gemäß dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannten Kurorte,
b) im Ortsgebiet der Gemeinden, die von einer Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet gemäß dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 erfaßt sind; dies gilt nicht für Gemeinden mit dem Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde;
2. zur Ausübung des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfes in Gemeinden mit weniger als 3.500 Einwohnern.
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