§ 1 — Traunsee-Bojenverordnung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Traunsee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
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