LandesrechtOberösterreichVerordnungenTraunsee-Bojenverordnung

Traunsee-Bojenverordnung

In Kraft seit 25. Oktober 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Traunsee.

(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.

§ 2 § 2

§ 2 Farbgebung

Bojen dürfen nicht mehrfärbig gehalten sein. (Anm. LGBl.Nr. 99/2014)

§ 3

§ 3

Größe

Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75 Zentimeter.

§ 4 § 4

§ 4 Anbringung

Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nur in jenem Ausmaß zulassen, das zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels sowie zur sicheren Bootsbefestigung notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

§ 5 § 5 Kennzeichnung

(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 99/2013)

§ 6 § 6

§ 6 Bojenplan

(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigen Bojen sind den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 11.000 zu entnehmen. Der Bojenplan ist in der Anlage dargestellt und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder. (Anm: LGBl.Nr. 76/2001)

(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.

(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch Punkte gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2001)

(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

§ 7 § 7

§ 7 Zonen für Einzelbojen

(1) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Metern vom Ufer zulässig.

(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:

Zone höchstzulässige Anzahl der Bojen
Stadtgemeinde Gmunden 1 4
(2) (derzeit nicht vorgesehen)
23 7
24 15
25 8
26 3
27 3
28 20
29 10
(30) (derzeit nicht vorgesehen)
Marktgemeinde Altmünster 3 7
4 12
5 7
6 22
7 20
(8) (derzeit nicht vorgesehen)
9 14
10 27
11 7
Gemeinde Traunkirchen 12 5
13 3
14 15
15 10
16 2
17 6
18 13
19 12
Marktgemeinde Ebensee 20 12
21 5
(22) (derzeit nicht vorgesehen)

(Anm: LGBl. Nr. 50/1990, 76/2001, 24/2021)

§ 8 § 8

§ 8 Bojenfelder

(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.

(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:

Bojenfeld höchstzulässige Anzahl der Bojen
Stadtgemeinde Gmunden A 55
I 15
J 17
K 55
Marktgemeinde Altmünster B 15
C 10
D 25
Gemeinde Traunkirchen E 8
F 15
G 25
Marktgemeinde Ebensee H 10

(Anm: LGBl. Nr. 50/1990, 76/2001)

§ 9

§ 9

Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Stadtgemeindeamt Gmunden, bei den Marktgemeindeämtern Altmünster und Ebensee, beim Gemeindeamt Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Artikel IV

Art. 4

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 99/2014)

(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.