(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigen Bojen sind den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 11.000 zu entnehmen. Der Bojenplan ist in der Anlage dargestellt und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder. (Anm: LGBl.Nr. 76/2001)
(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch Punkte gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2001)
(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
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