LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

In Kraft seit 01. Dezember 1985
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§ 1

§ 1

Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.

§ 2

§ 2

Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

a) Der Führerraum ist vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, stabile, durchgehende Querwand zu trennen. In diese Querwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut werden.

b) Der Laderaum muß mit einem leicht zu reinigenden, fugenlosen Bodenbelag versehen sein. Alle Innenflächen, einschließlich der Einbauten, müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Eine Sitzgelegenheit im Laderaum ist nicht zulässig.

c) Der Sarg muß gegen Verrutschen gesichert und so geladen werden können, daß ein sicherer Transport gewährleistet ist.

d) Türen oder Klappen zum Laderaum müssen verriegel- und versperrbar und im geöffneten Zustand feststellbar sein. Der Laderaum muß beleuchtbar sein.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Sie gilt für jene Bestattungskraftwagen, die ab dem 1. Juli 1986 neu zugelassen werden.