§ 1
Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.
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