§ 2
Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
a) Der Führerraum ist vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, stabile, durchgehende Querwand zu trennen. In diese Querwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut werden.
b) Der Laderaum muß mit einem leicht zu reinigenden, fugenlosen Bodenbelag versehen sein. Alle Innenflächen, einschließlich der Einbauten, müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Eine Sitzgelegenheit im Laderaum ist nicht zulässig.
c) Der Sarg muß gegen Verrutschen gesichert und so geladen werden können, daß ein sicherer Transport gewährleistet ist.
d) Türen oder Klappen zum Laderaum müssen verriegel- und versperrbar und im geöffneten Zustand feststellbar sein. Der Laderaum muß beleuchtbar sein.
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