LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

In Kraft seit 03. Februar 1972
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§ 1

§ 1

Die Abfindung nach § 29 Abs. 1 und 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes ist wie folgt zu berechnen:

1. Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß 1 der Versehrtenrente beträgt

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wenn seit dem Unfall verflossen sind

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mehr als

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bei einem Alter des Versehrten bis zwei 2 4 6 8 10

Jahre ---------------------------

Jahre

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unter 25 Jahren ..... 7.0 9.0 11.0 13.0

von 25 bis unter 30 Jahren ..... 6.9 8.8 10.6 12.4 14.2 16.0

von 30 bis unter 35 Jahren ..... 6.8 8.5 10.1 11.7 13.4 15.0

von 35 bis unter 40 Jahren ..... 6.7 8.2 9.6 11.1 12.6 14.0

von 40 bis unter 45 Jahren ..... 6.6 7.9 9.2 10.5 11.8 13.0

von 45 bis unter 50 Jahren ..... 6.5 7.6 8.7 9.8 10.9 12.0

von 50 bis unter 55 Jahren ..... 6.3 7.2 8.0 8.9 9.7 10.5

von 55 bis unter 60 Jahren ..... 6.1 6.7 7.3 7.9 8.5 9.0

von 60 bis unter 65 Jahren ..... 5.9 6.3 6.6 6.9 7.2 7.5

von 65 und mehr Jahren ......... 5.7 5.8 5.8 5.9 5.9 6.0

2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der Z. 1 gilt der vierzehnfache Monatsbetrag der Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte, jedoch ohne Zuschüsse und ohne Wohnungsbeihilfe.

§ 2

§ 2

Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.