§ 2
Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes.
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