LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRegionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt

Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen und die folgenden Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt:

Bad Erlach, Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hochwolkersdorf, Hollenthon, Katzelsdorf, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Krumbach, Lanzenkirchen, Lichtenegg, Schwarzenbach, Walpersbach und Wiesmath

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

2. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;

3. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:

- Landwirtschaftliche Produktion

- Biologische Vielfalt

- Vernetzung von Lebensräumen

- Bodenschutz

- Grundwasserschutz

- Wasserrückhaltefähigkeit

- Kohlenstoffbindungsfähigkeit

- Erholungswert der Landschaft

4. Uferzonen: Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen:

- Raumgliederung

- Siedlungstrennung

- Siedlungsnahe Erholung

- Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope

An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 14 nichts anderes ergibt.

§ 3 § 3

§ 3 Zielsetzungen

1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung

2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit

3. Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen

4. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten

5. Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern

6. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“

7. Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche

§ 4 § 4

§ 4 Maßnahmen für den Naturraum

(1) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

- Grünland-Land- und Forstwirtschaft

- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

- Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen

- Grünland-Windkraftanlagen

- Grünland-Kellergassen

- Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche

- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

- Grünland-Land- und Forstwirtschaft

- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

- Grünland-Grüngürtel

- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

- Grünland-Parkanlagen

- Grünland-Ödland/Ökofläche

- Grünland-Wasserflächen

- Grünland-Freihalteflächen

- Grünland-Windkraftanlagen

- Grünland-Kellergassen

- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.

§ 5 § 5

§ 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in der Anlage 15 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

§ 6 § 6

§ 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in den Anlagen 16 und 17 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

§ 7 § 7

§ 7 Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

§ 8 § 8

§ 8 Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, hinsichtlich des Geltungsbereiches gemäß § 1 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Anl. 2

Legende

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

Anl. 6

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Anl. 7

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

Anl. 8

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

Anl. 9

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

Anl. 10

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 11

Anl. 11

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 12

Anl. 12

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

Anl. 13

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

Anl. 14

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

Anl. 15

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

Anl. 16

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 17

Anl. 17

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)