Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in den Anlagen 16 und 17 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise