LandesrechtNiederösterreichVerordnungenHöhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025§ 1

§ 1 § 1

In Kraft bis 31. Dezember 2025
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§ 1 § 1 — Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025 | GesetzeFinden.at