LandesrechtNiederösterreichVerordnungenHöhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025

Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2025 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis 500 EW € 406,34
von 501 bis 1.000 EW € 614,52
von 1.001 bis 2.000 EW € 812,73
von 2.001 bis 3.000 EW € 1.221,05
von 3.001 bis 4.000 EW € 1.355,19
von 4.001 bis 5.000 EW € 1.491,32
von 5.001 bis 7.000 EW € 1.627,44
von 7.001 bis 10.000 EW € 1.761,53
von 10.001 bis 20.000 EW € 1.897,65
von 20.001 bis 30.000 EW € 2.033,78
mehr als 30.000 EW € 2.169,90

§ 2 § 2

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024, LGBl. Nr. 58/2023, außer Kraft.