(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024, LGBl. Nr. 58/2023, außer Kraft.
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