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Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020

In Kraft seit 16. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen

(1) Für das Verbrennen im Freien gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gilt:

1. Das Verbrennen im Freien ist nicht gestattet:

a) bei Nacht (zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang)

b) bei Witterungsbedingungen, die die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung stark erhöhen.

2. Der Verbrennungsvorgang ist durch mindestens eine hierfür geeignete volljährige Person zu überwachen, die den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat.

3. Es sind geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereit zu halten.

4. Es sind Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer möglichen Ausbreitung durch Wind, Wärmestrahlung oder Funkenflug zu treffen.

5. Die Überwachung gemäß Z 2 darf erst nach dem vollständigen Abbrand oder dem Ablöschen beendet werden. Wenn ein Wiederaufflammen nicht ausgeschlossen werden kann, sind Nachkontrollen vorzunehmen.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen zu Abs. 1 Z 1 lit. a:

1. Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer,

2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich zur Verhinderung von Frostschäden,

3. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bei Gefahr im Verzug.

(3) Die Abbrandflächen sind erforderlichenfalls durch Wundstreifen so zu begrenzen, dass eine Ausbreitung über die vorgesehene Fläche hinaus wirksam eingeschränkt wird. Gegen Bauwerke, Lagerungen und schutzbedürftige Kulturen sind solche Abstände einzuhalten, die einen Übergriff verhindern.

§ 2 § 2

§ 2 Brandverhütung

(1) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten oder, soweit erforderlich, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

(2) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.

(3) Bei Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Abbrandes ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.

(4) Vor Durchführung von Verbrennungsvorgängen, welche mit weithin sichtbarem Feuerschein verbunden sind, und vor Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen.

(5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 bleibt unberührt.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt am 16. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6, außer Kraft.