(1) Für das Verbrennen im Freien gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gilt:
1. Das Verbrennen im Freien ist nicht gestattet:
a) bei Nacht (zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang)
b) bei Witterungsbedingungen, die die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung stark erhöhen.
2. Der Verbrennungsvorgang ist durch mindestens eine hierfür geeignete volljährige Person zu überwachen, die den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat.
3. Es sind geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereit zu halten.
4. Es sind Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer möglichen Ausbreitung durch Wind, Wärmestrahlung oder Funkenflug zu treffen.
5. Die Überwachung gemäß Z 2 darf erst nach dem vollständigen Abbrand oder dem Ablöschen beendet werden. Wenn ein Wiederaufflammen nicht ausgeschlossen werden kann, sind Nachkontrollen vorzunehmen.
(2) Es gelten folgende Ausnahmen zu Abs. 1 Z 1 lit. a:
1. Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer,
2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich zur Verhinderung von Frostschäden,
3. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bei Gefahr im Verzug.
(3) Die Abbrandflächen sind erforderlichenfalls durch Wundstreifen so zu begrenzen, dass eine Ausbreitung über die vorgesehene Fläche hinaus wirksam eingeschränkt wird. Gegen Bauwerke, Lagerungen und schutzbedürftige Kulturen sind solche Abstände einzuhalten, die einen Übergriff verhindern.
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