(1) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten oder, soweit erforderlich, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
(2) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
(3) Bei Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Abbrandes ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.
(4) Vor Durchführung von Verbrennungsvorgängen, welche mit weithin sichtbarem Feuerschein verbunden sind, und vor Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 bleibt unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise