LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Publikationsmedienverordnung 2018

NÖ Publikationsmedienverordnung 2018

In Kraft seit 03. Mai 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeines

(1) Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, haben Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen.

(2) Auftraggeber gemäß §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 und gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, können Bekanntmachungen in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 sowie dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 zusätzlich entsprechend § 2 Abs. 3 veröffentlichen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

§ 2 § 2

§ 2 Publikationsmedien und Modalitäten der Übermittlung

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen nach dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Niederösterreich festgelegt. Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 sind im Internet unter der Adresse zu veröffentlichen.

(2) Die Bekanntmachungen sind dem Amt der NÖ Landesregierung in elektronischer Form entweder unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogramms ( ) oder über das Online-Bekanntmachungstool auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu übermitteln.

(3) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren können zusätzlich auch in anderen Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten erfolgt in Form einer Kompaktinformation. Die Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1. Name des Auftraggebers;

2. Auftragsgegenstand;

3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5. Im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Die Übermittlung der Kompaktinformation an die Amtlichen Nachrichten erfolgt elektronisch über ein einheitliches Anwendungsprogramm ( ) oder über E-Mail.