(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen nach dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Niederösterreich festgelegt. Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 sind im Internet unter der Adresse zu veröffentlichen.
(2) Die Bekanntmachungen sind dem Amt der NÖ Landesregierung in elektronischer Form entweder unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogramms ( ) oder über das Online-Bekanntmachungstool auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu übermitteln.
(3) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren können zusätzlich auch in anderen Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten erfolgt in Form einer Kompaktinformation. Die Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:
1. Name des Auftraggebers;
2. Auftragsgegenstand;
3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;
4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;
5. Im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Die Übermittlung der Kompaktinformation an die Amtlichen Nachrichten erfolgt elektronisch über ein einheitliches Anwendungsprogramm ( ) oder über E-Mail.
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