(1) Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, haben Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen.
(2) Auftraggeber gemäß §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 und gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, können Bekanntmachungen in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 sowie dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 zusätzlich entsprechend § 2 Abs. 3 veröffentlichen.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
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