Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Übertragung
Gemäß § 94c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94b Abs. 1 lit. c StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Entfernung von Hindernissen (§ 89 a StVO 1960) von anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 89 a der StVO 1960 auf anderen als Gemeindestraßen auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen wurde, LGBl. 8790/2, außer Kraft.