Vorwort
Gemäß § 94c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94b Abs. 1 lit. c StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Entfernung von Hindernissen (§ 89 a StVO 1960) von anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 89 a der StVO 1960 auf anderen als Gemeindestraßen auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen wurde, LGBl. 8790/2, außer Kraft.