Gemäß § 94c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94b Abs. 1 lit. c StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Entfernung von Hindernissen (§ 89 a StVO 1960) von anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.
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