LandesrechtNiederösterreichVerordnungenHausbesorgerentgeltverordnung 1972

Hausbesorgerentgeltverordnung 1972

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Entgelt

Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:

1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240

2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240

3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter € 0,4064

§ 2 § 2

§ 2 Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3 § 3

§ 3 Ermittlung des Endbetrages

Das Entgelt gemäß § 1 und der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag auf volle 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf volle 10 Cent zu ergänzen.

§ 4 § 4

§ 4 Sperrgeld

(1) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit € 4,00, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit € 4,50 festgesetzt.

(2) Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben im Hause wohnenden Mieters (Benützers) gehören, zu entrichten.

§ 5 § 5

§ 5 Ausmaß der Erhöhung

Das Ausmaß der Erhöhung der ab 1. Jänner 2011 neu festgesetzten Entgelte gegenüber den vorigen beträgt bei den Entgeltanteilen nach § 1 Z 1 und 2 je 2,06 % und nach § 1 Z 3 2,10 %.