(1) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit € 4,00, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit € 4,50 festgesetzt.
(2) Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben im Hause wohnenden Mieters (Benützers) gehören, zu entrichten.
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