§ 10 § 10 — NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
Gliederung
Rückverweise
Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.
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