LandesrechtNiederösterreichVerordnungenAufwandsentschädigung Bezirksbauernkammerobmänner

Aufwandsentschädigung Bezirksbauernkammerobmänner

In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date

§ 1 § 1

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:

Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich %
bis 2000 10
von 2001 bis 3500 13,33
von 3501 bis 5000 16,66
ab 5001 20

§ 2 § 2

(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.