Vorwort
§ 1 § 1
Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:
Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich | % |
bis 2000 | 10 |
von 2001 bis 3500 | 13,33 |
von 3501 bis 5000 | 16,66 |
ab 5001 | 20 |
§ 2 § 2
(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.